62. Im § 55a Abs. 3 wird der Ausdruck „der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 ASVG ist,“ durch den Ausdruck „der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.