29. § 76a Abs. 3 lautet:
„(3) Die sich nach den Abs. 1 und 2 ergebende Beitragsgrundlage darf 18,10 € nicht unterschreiten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“