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SV-WUBG BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1099, Art. 1 Z 31
Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-BegleitG
SV-WUBG
BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1099, Art. 1 Z 31
10. 07. 2001
01. 01. 2002

31. § 76b Abs. 1 lautet:

„(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für Selbstversicherte in der Unfallversicherung ein durch die Satzung des Versicherungsträgers festzusetzender Betrag, der sich mindestens auf 12,28 € belaufen muss und die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreiten darf. An die Stelle des Betrages von 12,28 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“