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SV-WUBG BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1099, Art. 1 Z 37
Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-BegleitG
SV-WUBG
BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1099, Art. 1 Z 37
10. 07. 2001
01. 01. 2002

37. § 108 Abs. 9 lautet:

„(9) Anpassung und Aufwertung fester Beträge: Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.“