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SV-WUBG BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1107, Art. 2 Z 13
Sozialversicherungs-WährungsumstellungsbegleitG
SV-WUBG
BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1107, Art. 2 Z 13
10. 07. 2001
01. 01. 2002

13. § 51 erster und zweiter Satz lauten:

„Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der

vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.“