16. § 30 Abs. 7 erster Satz zweiter Halbsatz lautet:
"an die Stelle des satzungsmäßig festgesetzten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag."