Dokumentanzeige

SV-WUBG BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1111, Art. 4 Z 20
Sozialversicherungs-WährungsumstellungsbegleitG
SV-WUBG
BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1111, Art. 4 Z 20
10. 07. 2001
01. 01. 2002

20. § 47 erster und zweiter Satz lauten:

"Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden."