30. Im § 96 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck ,,des Messbetrages (§ 48 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes), gerundet auf volle Schilling" durch den Ausdruck "der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG)" ersetzt.