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SV-ZG BGBl. I Nr. 125/2017, S. 1, Art. 1 Z 1a
Sozialversicherungs-ZuordnungsG
SV-ZG
BGBl. I Nr. 125/2017, S. 1, Art. 1 Z 1a
01. 08. 2017
02. 08. 2017

1a. Dem § 31a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Ab 1. Jänner 2019 ist auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt. Bis 31. Dezember 2023 sind alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, auszutauschen. Das Lichtbild ist vom Karteninhaber/von der Karteninhaberin beizubringen, soweit es nicht aus Beständen von Bundes- oder Landesbehörden entnommen wird. Die Übermittlung aus diesen Beständen an den Hauptverband ist zulässig und vorzunehmen, soweit dies automationsunterstützt möglich ist. Näheres wird durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt. Die für die Umsetzung dieser Maßnahmen erforderlichen Mittel sind dem Hauptverband vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen.“