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SV-ZG BGBl. I Nr. 125/2017, S. 1, Art. 1 Z 1c
Sozialversicherungs-ZuordnungsG
SV-ZG
BGBl. I Nr. 125/2017, S. 1, Art. 1 Z 1c
01. 08. 2017
01. 07. 2017

1c. § 247 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden.“