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SVÄG 1977 BGBl. Nr. 648/1977, S. 4099, Art. I Z 10
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 1977
SVÄG 1977
BGBl. Nr. 648/1977, S. 4099, Art. I Z 10
29. 12. 1977
01. 01. 1978

10. Nach § 447e sind ein § 447f und § 447g mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„Überweisung an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

§ 447f. (1) Die Träger der Krankenversicherung, soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz gemäß § 26 sachlich zuständig sind, haben zusammen für jedes Geschäftsjahr 3,75 v. H. der Summe ihrer Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung an den beim Hauptverband errichteten Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten hiebei ausschließlich:

1. 

die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,

2. 

die Beiträge für freiwillig Versicherte,

3. 

die Beiträge für Arbeitslose.

(2) Der auf den einzelnen Krankenversicherungsträger entfallende Anteil bei der Aufbringung des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages wird durch einen Schlüssel bestimmt, den der Hauptverband für jedes Geschäftsjahr festzusetzen hat; dieser Schlüssel hat dem Verhältnis der nach Abs. 3 ermittelten Summen der Beitragsgrundlagen zu entsprechen.

(3) Für jeden Krankenversicherungsträger sind auf Grund der Lohnstufeneinreihung im Jänner und Juli eines jeden Jahres (§ 108a Abs. 2) jene Teile der Beitragsgrundlagen zu ermitteln, die über dem Tageswert der Lohnstufe liegen, in die der Betrag von zwei Dritteln des nach § 108b Abs. 2 ermittelten Meßbetrages fällt. Die Summe der so ermittelten Beitragsgrundlagen ist dem Schlüssel nach Abs. 2 zugrunde zu legen.

(4) Die einzelnen im Abs. 1 bezeichneten Träger der Krankenversicherung haben zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zunächst vorschußweise Zahlungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu leisten. Die Höhe der vorschußweisen Zahlungen richtet sich nach einem vom Hauptverband mittels der Berechnungsmethode nach Abs. 3 unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Beitragseinnahmen dieses Geschäftsjahres festgesetzten vorläufigen Schlüssel. Der Ausgleich ist nach Maßgabe des Schlüssels nach Abs. 2 bis Ende April des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.

(5) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter haben für jedes Geschäftsjahr 3,75 v. H. ihrer Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen und zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zu bevorschussen. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten hiebei ausschließlich:

1. 

die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,

2. 

die Beiträge für freiwillig Versicherte.

In der Bauern-Krankenversicherung zählt zu den Versicherungsbeiträgen auch der Beitrag des Bundes.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für die Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen mit der Maßgabe, daß nur die Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen und der ihnen gleichgestellten Personen zugrunde zu legen sind.

(7) Für die Überweisung ist § 63 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Die Überweisungen sind durch Einlagen im Sinne des § 446 Abs. 1 Z 4 zinsbringend anzulegen und getrennt vom sonstigen Vermögen des Fonds zu verwalten. Die Verwendung dieses Sondervermögens bleibt der Neuregelung der Beteiligung der sozialen Krankenversicherung an der Finanzierung der Krankenanstalten vorbehalten. Aus dem Sondervermögen ist auch jeweils der Ausgleich gemäß Abs. 4 letzter Satz vorzunehmen.

Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

§ 447g. (1) Beim Hauptverband ist ein Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch:

a) 

die Erträge an Zusatzbeiträgen (§ 51a);

b) 

Überweisungen nach Abs. 3;

c) 

sonstige Einnahmen.

(3) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Abs. 1 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag in der Höhe von 7,5 v. H. der Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§ 61 AlVG 1958) zu überweisen.

(4) Der Hauptverband hat die Erträge eines Geschäftsjahres (Abs. 2) an die Träger der Pensionsversicherung nach Abs. 1 nach einem Schlüssel zu überweisen. Für die Geschäftsjahre 1978, 1979 und 1980 gilt als Aufteilungsschlüssel:

für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ............... 87,5 v. H.

für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen .... 2,0 v. H.

für die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ............ 0,0 v. H.

für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues ..... 10,5 v. H.

(5) Der Hauptverband hat nach dem 20. eines jeden Kalendermonates die Überweisungen nach Abs. 4 nach dem Aufteilungsschlüssel des in Betracht kommenden Geschäftsjahres zu bevorschussen; hiebei sind alle bei ihm jeweils eingelangten Beträge an die Träger der Pensionsversicherung nach Abs. 1 so rechtzeitig zu überweisen, daß die Vorschüsse für die Pensionszahlung des folgenden Kalendermonates zur Verfügung stehen.

(6) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach § 80 gelten die Überweisungen nach Abs. 4 als Erträge.

(7) Der Aufteilungsschlüssel nach Abs. 4 ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 1981, durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Aufteilungsschlüssels ist auf das Verhältnis zwischen den Aufwendungen und den Erträgen (ohne Überweisungen nach Abs. 4) des zweitvorangegangenen Geschäftsjahres bei den einzelnen Pensionsversicherungsträgern Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Bestimmungen des § 80 Abs. 1 zweiter Satz entsprechend anzuwenden.“