8. § 293 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2
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a) | für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, |
aa) | wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben ................................................ 4 422 S, |
bb) | wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ................ 3 092 S, |
b) | für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension .................... 3 092 S, |
c) | für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: |
aa) | bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ............................... 1 155 S, |
| falls beide Elternteile verstorben sind ..................................... 1 735 S, |
bb) | nach Vollendung des 24. Lebensjahres .................................. 2 051 S, |
| falls beide Elternteile verstorben sind ..................................... 3 092 S. |
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 332 S für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. |
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1979, die unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.“