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SVÄG 1985 BGBl. Nr. 205/1985, S. 1845, Art. I Z 1
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 1985
SVÄG 1985
BGBl. Nr. 205/1985, S. 1845, Art. I Z 1
24. 05. 1985
01. 06. 1985

1. Im § 49 Abs. 3 Z 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch die auf Grund von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen uä.) gezahlten Vergütungen für den mit Arbeiten außerhalb des Betriebes verbundenen Mehraufwand wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä. Insoweit eine kollektive Regelung im Sinne des vorigen Satzes nicht vorliegt, fallen Vergütungen für den mit Arbeiten außerhalb des Betriebes verbundenen Mehraufwand unter den Begriff ,Tages- und Nächtigungsgelder’, soweit sie nach § 26 und § 68 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, nicht der Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Pflicht unterliegen;“