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SVÄG 1987 BGBl. Nr. 158/1987, S. 1352, Art. II Z 8 lit. b
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1987 (12. Novelle zum GSVG)
SVÄG 1987
BGBl. Nr. 158/1987, S. 1352, Art. II Z 8 lit. b
30. 04. 1987
01. 01. 1987

8. b) § 35 Abs. 3 lautet:

„(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 3 eine Beitragsschuld des Versicherten, so ist diese in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre, die der Beitragsfeststellung folgen, abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, das dem Ende der Pflichtversicherung folgt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen.“