8. c) Dem § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 3 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, das dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 dritter Satz gilt entsprechend.“
Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 5.