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SVÄG 2000 BGBl. I Nr. 43/2000, S. 645, Art. 1 Z 18
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2000
SVÄG 2000
BGBl. I Nr. 43/2000, S. 645, Art. 1 Z 18
07. 07. 2000
01. 07. 2000

18. § 421 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat der Landeshauptmann selbst die Versicherungsvertreter zu bestellen. Im Falle der Säumigkeit einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung hat der Landeshauptmann dabei nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser Interessenvertretung unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzugehen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein; Abs. 1 zweiter Satz letzter Halbsatz ist anzuwenden.“