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SVÄG 2000 BGBl. I Nr. 43/2000, S. 645, Art. 1 Z 22
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2000
SVÄG 2000
BGBl. I Nr. 43/2000, S. 645, Art. 1 Z 22
07. 07. 2000
01. 07. 2000

22. Dem § 440 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Der Vorsitzende des Beirates und sein(e) Stellvertreter sind – unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen – berechtigt,

1. 

an den Sitzungen der Generalversammlung (Verbandskonferenz) und des Vorstandes (Verbandsvorstandes) mit beratender Stimme teilzunehmen;

2. 

die nach Abs. 3 beschlossenen Anträge und Stellungnahmen des Beirates im zuständigen Verwaltungskörper einzubringen.

(6) Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach § 440a Abs. 1 Z 1 oder 4 angehören. Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden.“