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SVÄG 2000 BGBl. I Nr. 43/2000, S. 645, Art. 1 Z 23
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2000
SVÄG 2000
BGBl. I Nr. 43/2000, S. 645, Art. 1 Z 23
07. 07. 2000
01. 07. 2000

23. § 440a Abs. 3 lautet:

„(3) Der beim Hauptverband errichtete Beirat setzt sich zusammen

1. 

aus einem Vorsitzenden und zwei Vorsitzenden-Stellvertretern, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Vorschlag der drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) zu entsenden sind,

2. 

aus einem weiteren Vorsitzenden-Stellvertreter, der vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Vorschlag des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 ff. des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) zu entsenden ist, und

3. 

aus den Vorsitzenden der Beiräte jener Versicherungsträger, die in der Verbandskonferenz (§ 441 Abs. 2) vertreten sind, wobei der jeweilige Vorsitzende durch ein anderes – aus der Mitte des jeweiligen Beirates zu wählendes – Mitglied vertreten werden kann.

Für den Vorsitzenden und die Vorsitzenden-Stellvertreter sind gleichzeitig mit deren Entsendung und auf dieselbe Art Stellvertreter zu entsenden.“