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SVÄG 2000 BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 3 Z 15
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2000
SVÄG 2000
BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 3 Z 15
07. 07. 2000
01. 07. 2000

15. § 202 Abs. 4 lautet:

„(4) § 185 Abs. 5 Z 1 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten besteht

1. für die Teilnahme an Sitzungen des Beirates nach § 201 Abs. 2 höchstens viermal im Kalenderjahr,

2. für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung, des Vorstandes und seiner Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse.“