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SVÄG 2000 BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 3 Z 6
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2000
SVÄG 2000
BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 3 Z 6
07. 07. 2000
01. 07. 2000

6. § 124 Abs. 2 lautet:

„(2) Als erwerbsunfähig gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei ist die Möglichkeit einer zumutbaren Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung seines (ihres) Betriebes zu berücksichtigen.“