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SVÄG 2004 BGBl. I Nr. 18/2004, S. 1, Art. 1 Z 2
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2004
SVÄG 2004
BGBl. I Nr. 18/2004, S. 1, Art. 1 Z 2
23. 03. 2004
01. 03. 2004

2. Dem § 31a Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Schlüsselfunktion innerhalb des ELSY darf auch mit Hilfe der Funktion der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes) ausgeführt werden. In diesem Fall wird eine allfällige Verwendungs- oder Vorlagepflicht der innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten hinsichtlich dieser Funktion durch die Verwendung der Bürgerkarte erfüllt. Wird die Bürgerkarte auf einer innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarte aufgebracht, so dürfen die für die Bürgerkartenfunktion notwendigen Daten, insbesondere die Stammzahl des Karteninhabers (der Karteninhaberin), auf dieser Karte gespeichert werden. Die Anwendung einer innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarte für die Bürgerkartenfunktion ist ein mit dem ELSY vereinbarer Zweck im Sinne des Abs. 4.“