18. Im § 44 Abs. 1 Z 14 wird nach dem Ausdruck „Geltende“ der Ausdruck „oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2“ eingefügt.