22. Im § 70 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 2 und 3.“ folgender Ausdruck eingefügt:
„Gleiches gilt für die Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder mehrerer Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden.“