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SVÄG 2005 BGBl. I Nr. 132/2005, S. 1, Art. 1 Z 28
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2005 - 65. Novelle
SVÄG 2005
BGBl. I Nr. 132/2005, S. 1, Art. 1 Z 28
18. 11. 2005
01. 01. 2005

28. Im § 76b wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach § 18 besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach § 18 abweichend von Abs. 3 so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.“