7. Dem § 26 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1a die Summe
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1. | aus der Beitragsgrundlage nach dem B
-KUVG und |
2. | aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2 |
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nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b, so ist Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B
-KUVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b. |
(7) Bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 lit. b nicht anzuwenden. Die Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach § 29 heranzuziehen ist.“