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SVÄG 2006 BGBl. I Nr. 130/2006, S. 1, Art. 1 Z 4
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2006
SVÄG 2006
BGBl. I Nr. 130/2006, S. 1, Art. 1 Z 4
27. 07. 2006
01. 07. 2006

4. Der bisherige Text des § 247 erhält die Bezeichnung„(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person

1. 

bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und

2. 

dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt.

Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“