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SVÄG 2006 BGBl. I Nr. 130/2006, S. 3, Art. 2 Z 7
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2006
SVÄG 2006
BGBl. I Nr. 130/2006, S. 3, Art. 2 Z 7
27. 07. 2006
01. 01. 2006

7. Im § 145 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“