2. Im § 4 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „180 Schwerarbeitsmonate“ durch den Ausdruck
„120 Schwerarbeitsmonate“ ersetzt und nach dem Ausdruck
„sind,“ der Ausdruck
„die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) liegen,“ eingefügt.