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SVÄG 2010 BGBl. I Nr. 63/2010, S. 1, Art. 1 Z 1
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2010
SVÄG 2010
BGBl. I Nr. 63/2010, S. 1, Art. 1 Z 1
18. 08. 2010
01. 08. 2010

1. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltend machung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. 

wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. 

wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.“