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SVÄG 2010 BGBl. I Nr. 63/2010, S. 5, Art. 5 Z 1
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2010
SVÄG 2010
BGBl. I Nr. 63/2010, S. 5, Art. 5 Z 1
18. 08. 2010
01. 09. 2010

1. Im § 140 Abs. 4 lit. c wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;“