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SVÄG 2012 BGBl. I Nr. 123/2012, S. 10, Art. 3 Z 4
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2012 - 41. Novelle
SVÄG 2012
BGBl. I Nr. 123/2012, S. 10, Art. 3 Z 4
28. 12. 2012
01. 01. 2013

4. Im § 95 Abs. 4 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Werden in Zahnambulatorien des Versicherungsträgers Leistungen, die nicht Gegenstand des Gesamtvertrages oder der Satzung sind oder waren, sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe erbracht, so sind dafür Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen. Diese Beiträge sind kostendeckend festzusetzen und auf der Homepage des Versicherungsträgers sowie durch Aushang im Zahnambulatorium des Versicherungsträgers zu veröffentlichen.“