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SVÄG 2012 BGBl. I Nr. 123/2012, S. 10, Art. 3 Z 5a
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2012 - 41. Novelle
SVÄG 2012
BGBl. I Nr. 123/2012, S. 10, Art. 3 Z 5a
28. 12. 2012
01. 01. 2013

5a. § 98 Abs. 5 lautet:

„(5) Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt 50 € und ist in den Fällen des Abs. 4 in einem Betrag im nachhinein, in allen übrigen Fällen jeweils nach Vorlage des Nachweises über den ständigen Einsatz der Hilfe im Sinne des Abs. 3 auszuzahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.“