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SVÄG 2012 BGBl. I Nr. 123/2012, S. 11, Art. 4 Z 6
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2012 - 40. Novelle
SVÄG 2012
BGBl. I Nr. 123/2012, S. 11, Art. 4 Z 6
28. 12. 2012
01. 01. 2013

6. Nach § 69 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Versicherungsanstalt darf in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.“