17. Im § 176 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „wenn keine besondere rechtliche Verpflichtung zu diesen Leistungen besteht;“ durch den Ausdruck „wenn der Unglücksfall nicht durch den Retter/die Retterin vorsätzlich herbeigeführt wurde und wenn nicht nach anderen unfallversicherungs- oder unfallfürsorgerechtlichen Bestimmungen ein Leistungsanspruch besteht;“ ersetzt.