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SVÄG 2012 BGBl. I Nr. 123/2012, S. 1, Art. 1 Z 20
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2012 - 79. Novelle
SVÄG 2012
BGBl. I Nr. 123/2012, S. 1, Art. 1 Z 20
28. 12. 2012
01. 01. 2013

20. Nach § 319a wird folgender § 319b samt Überschrift eingefügt:

„Ersatzanspruch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

§ 319b. (1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Aufwand für eine Unterstützungsleistung nach § 104a GSVG bis zum Höchstausmaß von 19 Millionen Euro jährlich zu ersetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a) vervielfachte Betrag.

(2) Regresseinnahmen sowie rückgeforderte, zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie anteilige Verwaltungskosten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind auf die Ersatzleistung anzurechnen.

(3) Der Aufwandersatz hat quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats nach entsprechender Rechnungslegung nach § 182b GSVG zu erfolgen.“