7. Im § 53b Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3)“ durch den Ausdruck „unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3)“ ersetzt.