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SVÄG 2012 BGBl. I Nr. 123/2012, S. 4, Art. 2 Z 30
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2012 - 41. Novelle
SVÄG 2012
BGBl. I Nr. 123/2012, S. 4, Art. 2 Z 30
28. 12. 2012
01. 01. 2013

30. Nach § 182a wird folgender § 182b samt Überschrift eingefügt:

„Ermittlung des Aufwandersatzes für Unterstützungsleistungen nach § 104a

§ 182b. Zur Ermittlung des Aufwandersatzes nach § 319b ASVG für Unterstützungsleistungen nach § 104a hat der Versicherungsträger einen eigenen Rechenkreis und eine nach Einzelfällen aufgegliederte Dokumentation vorzusehen. Der Versicherungsträger hat weiters quartalsmäßig, erstmals zum Stichtag 31. März 2013, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Aufstellung über die Entwicklung der Krankenstandstage, Krankheitsursachen und Leistungsauszahlungen (Fallmanagement) zu übermitteln. Der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.“