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SVÄG 2013 BGBl. I Nr. 86/2013, S. 4, Art. 2 Z 3
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2013 - 42. Novelle
SVÄG 2013
BGBl. I Nr. 86/2013, S. 4, Art. 2 Z 3
28. 05. 2013
01. 07. 2013

3. Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:

„10. 

Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 die selbständige Erwerbstätigkeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein, frühestens jedoch mit Beginn des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1; sie fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg, spätestens jedoch mit dem Ende des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1.“