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SVÄG 2013 BGBl. I Nr. 86/2013, S. 4, Art. 2 Z 8
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2013 - 42. Novelle
SVÄG 2013
BGBl. I Nr. 86/2013, S. 4, Art. 2 Z 8
28. 05. 2013
01. 07. 2013

8. § 6 Abs. 4 Z 3 lautet:

„3. 

mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 4.“