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SVÄG 2013 BGBl. I Nr. 86/2013, S. 8, Art. 4 Z 9
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2013 - 10. Novelle
SVÄG 2013
BGBl. I Nr. 86/2013, S. 8, Art. 4 Z 9
28. 05. 2013
01. 01. 2014

9. Im § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 werden nach Abs. 10 folgende Abs. 10a und 10b eingefügt:

„(10a) Ist die nach Abs. 10 erster Satz wegen Änderungen auf Grund von Kindererziehungszeiten, Präsenz- oder Ausbildungsdienstzeiten sowie Zivildienst- oder Auslandsdienstzeiten nach § 12b des Zivildienstgesetzes neu berechnete Kontoerstgutschrift niedriger als die ursprüngliche, so ist diese anzuwenden.

(10b) Abweichend von Abs. 10 erster Satz ist die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift auch nach Ablauf des 31. Dezember 2016 bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten neu zu berechnen, wenn sich diese Änderungen auf Grund eines Verwaltungsverfahrens ergeben, das vor dem 1. Jänner 2017 eingeleitet wurde und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.“