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SVÄG 2016 BGBl. I Nr. 29/2017, S. 1, Art. 1 Z 4
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2016 - 87. Novelle
SVÄG 2016
BGBl. I Nr. 29/2017, S. 1, Art. 1 Z 4
18. 01. 2017
01. 01. 2018

4. Im § 53a wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Wird neben einem Dienstverhältnis, das die Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden, Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat der Dienstgeber den Pauschalbeitrag nach Abs. 3 sowie die Arbeiterkammerumlage (Landarbeiterkammerumlage) einzubehalten und abzuführen, wenn im jeweiligen Kalenderjahr

1. 

der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin noch nicht mehr als 18 Tage einer solchen geringfügigen Beschäftigung ausgeübt hat und

2. 

der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat.

Abweichend von Abs. 1 ist für DienstnehmerInnen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem ersten Satz der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.“