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SVÄG 2016 BGBl. I Nr. 29/2017, S. 6, Art. 5 Z 2
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2016
SVÄG 2016
BGBl. I Nr. 29/2017, S. 6, Art. 5 Z 2
18. 01. 2017
01. 01. 2017

2. § 39b Abs. 1 erster Satz lautet:

„Personen, für die nach den entsprechenden Regelungen des ASVG bescheidmäßig festgestellt wurde, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt, wahrscheinlich vorliegt oder in absehbarer Zeit vorliegen wird und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind, bis zur Beendigung dieser Maßnahmen, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letzten Maßnahme.“