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SVÄG 2017 BGBl. I Nr. 38/2017, S. 1, Art. 1 Z 18
Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2017
SVÄG 2017
BGBl. I Nr. 38/2017, S. 1, Art. 1 Z 18
29. 03. 2017
01. 01. 2017

18. § 307a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen bzw. beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice und Einrichtungen übertragen, die solche Maßnahmen durchführen. Er hat dem Arbeitsmarktservice und diesen Einrichtungen die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was diese an Leistungen gewährt hätten, wäre ein Begehren auf solche Maßnahmen gestellt worden.“