7. Dem § 253e wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Pensionsversicherungsträger haben bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch nach Abs. 1, für den Anspruch auf Invaliditätspension (§ 254 Abs. 1), für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 255b) und der Voraussetzungen für dessen Entziehung (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. cc) sowie bei der Feststellungsverpflichtung nach § 367 Abs. 4 zu prüfen, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation hinsichtlich des Berufsfeldes (§ 222 Abs. 3) zweckmäßig (Abs. 3) und zumutbar (Abs. 4) sind.“