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SVÄG 2020 BGBl. I Nr. 28/2021, S. 1, Art. 1 Z 6
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020
SVÄG 2020
BGBl. I Nr. 28/2021, S. 1, Art. 1 Z 6
28. 01. 2021
29. 01. 2021

6. § 733 Abs. 9 lautet:

„(9) Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung nach § 735 oder Absonderung nach § 7 des Epidemiegesetzes 1950 einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das Arbeitsmarktservice hat, sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungsauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 ist anzuwenden. Die Abs. 7 und 8 gelten nicht für diese Beiträge.“