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SVÄG 2020 BGBl. I Nr. 28/2021, S. 3, Art. 2 Z 1
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020
SVÄG 2020
BGBl. I Nr. 28/2021, S. 3, Art. 2 Z 1
28. 01. 2021
01. 01. 2022

1. Im § 50 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 113 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:

 

Februar

90%

März

80%

April

70%

Mai

60%

Juni

50%

Juli

40%

August

30%

September

20%

Oktober

10%

 

Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“