23. Im § 143a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „aus der letzten Erwerbstätigkeit“ durch den Ausdruck „aus der letzten eine Versicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem B-KUVG begründende Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „wobei unmittelbar vorangehende Zeiten des Krankengeldbezuges“ durch den Ausdruck „wobei bei Vorliegen von unmittelbar vorangehenden Zeiten des Krankengeldanspruches die nach § 141 Abs. 2 ermittelten Tage“ ersetzt.