29. Im § 255 Abs. 4 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
„1a.
Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a oder von Umschulungsgeld nach § 39b AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;“