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SVAG BGBl. I Nr. 2/2015, S. 1, Art. 1 Z 5
Sozialversicherungs-AnpassungsG - 84. Novelle
SVAG
BGBl. I Nr. 2/2015, S. 1, Art. 1 Z 5
13. 01. 2015
01. 01. 2014

5. § 26 Abs. 1 Z 4 lit. f und g lautet:

„f) 

für Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Pension oder das Rehabilitationsgeld von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, und für Bezieher/innen einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im § 479 genannten Institute;

g) 

für Bezieher/innen einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensions- oder Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war oder gewesen wäre;“