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SVAG BGBl. I Nr. 2/2015, S. 9, Art. 3 Z 4
Sozialversicherungs-AnpassungsG - 43. Novelle
SVAG
BGBl. I Nr. 2/2015, S. 9, Art. 3 Z 4
13. 01. 2015
01. 01. 2015

4. Dem § 2 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ob eine Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird, hängt von ihrem wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang ab; sie wird als hauptberuflich ausgeübt vermutet, wenn sie

1. 

der Bestreitung des Lebensunterhaltes dient oder

2. 

länger als 20 Stunden pro Woche erfolgt oder

3. 

mehr Zeitaufwand erfordert als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung.

Für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung - mit Ausnahme einer land(forst)wirtschaftlichen Heimpraxis und Heimlehre - ist die Hauptberuflichkeit jedenfalls ausgeschlossen.“